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Scheck bietet keine ausreichende Sicherheit

Ein Bieter kann im Zwangsversteigerungsverfahren sein Gebot regelmäßig nicht mit einem Scheck als Sicherheit belegen; dies gilt auch bei gleichzeitiger Vorlage einer Einlösungsgarantie.

Bieter, die während einer Zwangsversteigerung Sicherheit für ihr Gebot leisten müssen, sind auf die gesetzlich vorgesehenen Sicherheiten beschränkt. Eine im Gesetz nicht angeführte Sicherheit wie ein Scheck mit einer Einlösungsgarantie darf daher zurückgewiesen werden, so der Bundesgerichtshof. Der Beschwerdeführer war bei einer Zwangsversteigerung mit seinem mit einer Einlösungsgarantie seiner Bank versehenen Scheck zurückgewiesen worden. Die Bundesrichter erklärten die Zurückweisung dieser Sicherheit für zulässig. Aufgrund des Regelungszwecks müsse die gesetzliche Bestimmung über die zulässigen Sicherheiten abschließend verstanden werden.

 
 
mrl-sahe 2024-11-24 wid-17 drtm-bns 2024-11-24