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Beweiserleichterung für Schadensersatz

Bei Unfällen, die in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle erfolgt sind, gilt eine Beweiserleichterung für den Geschädigten.

Wer in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, etwa einem schadhaften Bürgersteig, stürzt, genießt nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs eine Beweiserleichterung. Für die Richter gilt in derartigen Fällen eine allgemeine Vermutung, dass die Gefahrenstelle auch wirklich die Unfallursache gewesen ist. Entsprechend, so das Gericht, muss der Beklagte, der für die Gefahrenstelle verantwortlich ist, darlegen, dass der Unfall gerade nicht von ihm zu verantworten ist. Gelingt ihm dies nicht, ist der schadensersatzpflichtig.

 
 
mrl-sahe 2024-12-04 wid-17 drtm-bns 2024-12-04