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Prozesskosten umfassen auch unrichtige Gutachten

Die im Prozess unterlegene Partei muss auch dann dem Prozessgegner die Kosten eines Gutachtens ersetzen, wenn sich dieses als falsch erweist.

Unterliegen Sie in einem Prozess, sind Sie zur Übernahme der eigenen wie auch der gegnerischen Prozesskosten verpflichtet. Diese umfassen grundsätzlich alle zur Rechtsdurchsetzung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere auch Kosten für Gutachten.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken kommt es hierbei auch nicht auf die inhaltliche Richtigkeit eines Gutachtens an. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nur dann nicht, wenn die das Gutachten einführende Partei um die Unrichtigkeit wusste, diese durch Falschangaben schuldhaft verursachte oder einen ungeeigneten Gutachter schuldhaft wählte. Ist das nicht der Fall, sind Sie zum Kostenersatz verpflichtet - auch wenn im Verfahren die Unrichtigkeit des Gutachtens ans Licht kommt.

 
 
mrl-sahe 2024-11-23 wid-17 drtm-bns 2024-11-23