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Amtshaftung für Pressemitteilung

Für wahrheitsgemäße Angaben über Missstände durch die Pressemitteilung einer Behörde besteht kein Amtshaftungsanspruch.

Wenn durch behördliches Handeln ein Schaden bei Dritten entsteht, kann dies einen Amtshaftungsanspruch zur Folge haben. Voraussetzung für einen Schadensersatz ist jedoch, dass das Handeln rechtswidrig und schuldhaft gewesen ist. Die Veröffentlichung von Pressemitteilungen ist allerdings weder rechtswidrig noch schuldhaft, wenn die Angaben der Wahrheit entsprechen. Entsprechend besteht dann auch für den Schaden durch eine Warnung vor Missständen kein Amtshaftungsanspruch.

So wies das Oberlandesgericht Stuttgart das Amtshaftungsbegehren eines Unternehmens ab, das wegen einer Pressemitteilung der Polizei Umsatzeinbußen in Höhe von mehreren Millionen Euro erlitten hat. Zwar war die Mitteilung anonymisiert, doch ein ortskundiger Verbraucher konnte das Unternehmen ohne weiteres identifizieren. Da allerdings die in der Mitteilung beschriebenen Sachverhalte zutreffend ausgeführt gewesen sind, fehlte es an einem rechtswidrigen Handeln der Polizeibehörde, sodass ein Anspruch entfällt.

 
 
mrl-sahe 2024-11-23 wid-17 drtm-bns 2024-11-23