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Scheidung und Scheidungsfolgen
Vorab: Ihre Fragen zur Corona-Krise
Wir beantworten häufig gestellte Fragen zur Auswirkung von Corona-Krise und Covid-19 auf eine Scheidung am Ende dieser Seite. Bei Interesse scrollen Sie bitte nach unten.
Liebe Mandanten,
„Ich will mich scheiden lassen“ - wer diesen Satz ausspricht oder von seinem Ehepartner hört, ist sich meistens noch gar nicht darüber im klaren, wie die Scheidung abläuft, welche Folgen sich daraus ergeben und was im Einzelnen zu regeln ist. Insbesondere stellen sich die Fragen, wie mit etwaigen Unterhalt, Verteilung des Hausrates, des gemeinsamen Vermögens sowie dem Versorgungsausgleich zu verfahren sich. Aber auch Aufenthalt der Kinder, Umgang und Unterhalt für Kinder und Ehegatten sind festzulegen. Alles ist miteinander verstrickt. Beispielsweise hat das Trennungsjahr Auswirkungen darauf, wann man die Steuerklassen wechseln muss. Sobald die Steuerklassen gewechselt sind, ändert sich die Unterhaltsberechnung.
All das sollte für Sie im Auge behalten werden.
Zunächst die erste Frage: Wann ist denn eine Ehe gescheitert?
Nach dem Scheidungsrecht ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, § 1565 Abs. 2 S. 1 BGB. Dabei wird das Scheitern der Ehe nach bestimmten Zeiten der Trennung bzw. des Getrenntlebens vermutet.
Diese Vermutung für das Scheitern der Ehe besteht, wenn die Ehegatten entweder seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt und der andere Ehegatte zustimmt, § 1566 Abs. 1 BGB. Oder: wenn die Ehegatten drei Jahre getrennt leben, dann wird das Scheitern der Ehe vermutet, wenn einer der Ehegatten den Scheidungsantrag einreicht, § 1566 Abs. 2 BGB.
Daneben gibt es auch noch Sonderfälle: Die „schnelle Scheidung“ und „Härteklausel“
Viele Ehepartner meinen, dass man sich bereits vor Ablauf der ein- oder dreijährigen Trennungszeit bereits scheiden lassen kann, mit der sogenannten „schnellen Scheidung“ bzw. „Blitzscheidung“.
Das ist jedoch nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Scheidungsantragssteller aus solchen Gründen unzumutbar ist, die in der Person des anderen Ehegatten liegen und für den Antragssteller eine unzumutbare Härte bedeuten würden, § 1565 Abs. 2 BGB. Wann genau allerdings eine unzumutbare Härte vorliegt (etwa ständige Gewalt in der Ehe), richtet sich nach dem konkreten Einzelfall und wird von dem zuständigen Richter am Familiengericht beurteilt.
Umgekehrt kann der Richter aber auch eine Scheidung versagen. Das ist der Fall, wenn dies im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder notwendig ist oder die Scheidung für den scheidungsunwilligen Ehegatten aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde (Härteklausel), § 1568 Abs. 1 BGB. Diese Härteklausel greift aber nur in absoluten Ausnahmefällen (etwa wenn der die Scheidung ablehnende Ehepartner an einer unheilbaren Krankheit leidet, sodass dem scheidungswilligen Ehepartner ein Warten zuzumuten ist) und unterliegt ebenfalls der Beurteilung des Familiengerichtes.
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Mit herzlichen Grüßen
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Ihre Rechtsanwälte in Marl, Kreis Recklinghausen
Fachanwälte für Familienrecht
Fragen und Antworten zur Auswirkung der Corona-Krise
Frage: Ist eine Covid-19-Erkrankung ein Scheidungsgrund.
Antwort: Für eine Scheidung benötigen Sie in Deutschland keinen Grund. Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, geht das auch ohne Grund. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie bestimmte Zeit vom Ehepartner getrennt gelebt haben (siehe oben im Text). Das ist auch in der gemeinsamen Wohnung möglich. Wie, verraten wir Ihnen, wenn Sie uns anrufen und ihre häusliche Situatuin schildern.
Übrigens: Den Scheidungsantrag können wir schon vor Ablauf des Trennungsjahres für Sie bei Gericht einreichen. Denn das Jahr der Trennung muss an dem Tag voll sein, an dem das Gericht über Ihren Scheidungsantrag entscheidet.
Wir reichen Ihre Scheidung ein:
v.l.n.r. Fachanwälte für Familienrecht Ulrike Ludolf, Sabine Hermann und Silke Werner
Ihre Zufriedenheit ist uns wichtig!
Unser Service im Überblick:
kurzfristige Vergabe von Terminen,
pünktlicher Terminsbeginn, keine Wartezeiten,
durchgehende geöffnet,
ausreichend kostenfreie Parkplätze unmittelbar vor der Kanzlei,
nette, unkomplizierte und einfühlsame Anwältinnen,
freundliche und kompetente Mitarbeiter,
helle, angenehme Räume,
barrierefreie und rollstuhlgerecht,
zügige Bearbeitung Ihrer Sache,
gute Organisation,
Trennung von Beratung und Verwaltung (dadurch keine Störung der Besprechung mit Ihrem Anwalt durch klingelnde Telefone oder eintretende Mitarbeiter),
transparente Kosten (nur gesetzliche Gebühren),
Übernahme der Korrespondenz mit Ihrer Rechtschutzversicherung,
Bearbeitung von Beratungshilfe,
Einholung und Abrechnung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH),
Offenlegung der Bewertungen bisheriger Mandanten,
und vieles mehr.